1. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsunterlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des
Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere
Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der
Verbraucher die Unterlagen einschließlich Kopien auf Verlangen des Unternehmers
unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe
haftet der Verbraucher auf Schadenersatz.
3. Preise
a) Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die
Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der
Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die
erhöhten Stundensätze mitteilt.
b) Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss werden dem Unternehmer
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
a) Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. §650g Abs. 4
BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und
vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 10 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 10 Tages-Frist
befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
5. Abnahme
Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder
mit dem Ablauf einer gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten §640 BGB. Der
Auftragnehmer hat vor der (Schluss-) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6. Haftung und Schadenersatz
Auf Schadenersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a) Im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst,
seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b) Bei Vorliegen von Mängel, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c) Im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d) Im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
e) Für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz
des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7. Mängelrechte – Verjährung
a) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen
zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes
macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu
einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
b) Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs.1
Nr. 2 BGB in 5 Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk - -
Im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- und
Anbauarbeiten)
Oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an
einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des
Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von
wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest
verbunden werden.
c) Abweichend von § 634a Abs.1 Nr.1 BGB verjähren die Mängelansprüche des
Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes
haben.
d) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme
durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des
Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n
Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
e) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur
Mängelbeseitigung nach und - - -
Gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht oder
Liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor
und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
Liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor
und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
8. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) Der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft
nicht gewährt oder
b) Der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann
Ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder
Risikobereich des Unternehmers fällt.
9. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß § 946 ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das
Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest
verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene
Forderungen (z.B. Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
an diesen ab.
10. Skonto
Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige
Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto
des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
11. Gerichtsstand
Ist der Auftragnehmer Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Auftragsnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine
der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird
dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information § 36 VSBG
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.